Gebäudevermessung

Das Vermessungsgesetz Berlin §19 (2) fordert vom Bauherrn die amtliche Einmessung des Gebäudes. Sie dient dazu, das Katasterkartenwerk fortzuführen, wodurch das Bauwerk in den vielen Nachweisen, die sein öffentliches Leben betreffen, dokumentiert wird. Die Unterlagen dazu werden vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur dem Vermessungsamt übergeben, welches dann das Endprodukt, die erneuerte Flurkarte herstellt.